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Satzung des Rheinischen Reiter Verein e.V.


 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Rheinischer Reiter Verein e. V.. Er hat seinen Sitz St. Antoniusstraße 48 in 41470 Neuss.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und aller Fragen, die sich mit dem Pferd befassen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine besonderen Ziele sind:
a. Förderung der Jugend und aller interessierten Personen im Reiten sowie in Haltung, Ausbildung und Umgang von bzw. mit Pferden.
b. Durchführung von Pferdeleistungsschauen gem. LPO & WBO.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:ordentlichen MitgliedernEhrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede Person unabhängig vom Alter werden.

Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein geschieht durch Anmeldung beim Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:durch Austrittdurch Toddurch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied in erheblichen Maße gegen die Interessen des Vereins oder seine satzungsgemäßen Ziele verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet oder bis zum 31.07. eines Jahres den Vereinsbeitrag nicht geleistet hat.
Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich, die innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Ausschluss-beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen ist.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
Seine Pflichten gegenüber dem Verein hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen. Der Austritt ist schriftlich bis zum Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu erklären.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

 

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen, wobei das Datum des Poststempels oder des Sendeprotokolls maßgeblich ist. die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von mindestens 1/3 der volljährigen Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei Wahl des Vorsitzenden, hier muss bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erfolgen. Falls wiederum Stimmengleichheit besteht entscheidet das Los).

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Entgegennahme des Jahresberichts und der JahresrechnungWahl bzw. Entlastung des VorstandesWahl des Jugendwartes und Beauftragten für den BreitensportFestsetzung der Beiträge und GebührenBeschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie über durchzuführende Vereinsaktivitäten.Wahl der RechnungsprüferErnennung von Ehrenmitgliedern
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen, die sich auf Grund behördlicher oder gesetzlicher Regelungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind auch gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender nur gemeinschaftlich. Ferner gehören dem Vorstand an, der Jugendwart und der Beauftragte für den Breitensport.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das passive Wahlrecht setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.

Dem Vorstand obliegt:Aufnahme und Ausschluss von MitgliedernDurchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Geschäftsführung obliegen dem Vorsitzenden, diejenigen der Kassenführung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9 Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied hat dem Verein einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Eine beabsichtigte Änderung des Mitgliedsbeitrags muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
- bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr 20,00 €
- ab 18 Jahre 40,00 €

Bei Neueintritt ist der volle Betrag für das laufende Geschäftsjahr sofort fällig.
Ansonsten ist der Betrag bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Ausgaben verwendet werden.

Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf der Beschlussfassung der Mitgliederver-sammlung mit ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Kreis-Pferdesportverband Neuss.